AGB zeitnah Berlin, Sabine Gierer
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen zeitnah Berlin (im nachfolgenden „Mediengestalter“ genannt) und dem Auftraggeber. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Mediengestalter in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Mediengestalter insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.4. Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Kunden über.
2.5. Der Mediengestalter ist auf sein Verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu benennen. Eine Verletzung dieses Rechts auf Namensnennung berechtigt den Mediengestalter zur Geltend-machung von Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten (hilfsweise nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGB, neueste Fassung üblichen) Vergütung.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Mediengestalter berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Mediengestalter für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung
4.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zahlbar.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Mediengestalter hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene vorher vereinbarte Abschlagszahlungen zu leisten.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann der Mediengestalter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Angebot bzw. dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
5.2. Der Mediengestalter ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Mediengestalter entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Mediengestalters abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Mediengestalter im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Bei Nutzung eines eigenen PKW werden 0,30 Euro zzgl. jeweiliger
gesetzlicher Umsatzsteuer für jeden gefahrenen Kilometer berechnet. Damit sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten des Kraftfahrzeugs abgegolten. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels sowie sonstige Auslagen,
insbesondere Kosten für die Unterkunft, werden in voller Höhe berechnet, soweit sie angemessen sind. Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise werden bei bis zu 4 Stunden mit 20,- Euro, bei 4–8 Stunden mit 35,- Euro und bei über 8 Stunden mit 60,- Euro pro Tag berechnet.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. Der Mediengestalter ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Mediengestalter dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Mediengestalters geändert werden.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Mediengestalter Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch den Mediengestalter erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Mediengestalter berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Mediengestalter min. 3 einwandfreie Belege unentgeltlich. Der Mediengestalter ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1. Der Mediengestalter verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Der Mediengestalter verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern der Mediengestalter notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Mediengestalters. Es wird keinerlei Haftung für Serverausfälle oder andere technischen Probleme übernommen. Der Mediengestalter haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Mediengestalters.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Mediengestalter nicht.
8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Mediengestalter geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Mediengestalter behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Mediengestalter eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Mediengestalter übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Mediengestalter von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Mediengestalters.
10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Mediengestalters, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Mediengestalter ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
|